Belehrungen

Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr? Dann brauchen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Erstbelehrung

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.

Folgebelehrung

Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden.

Online-Belehrung

Alle Landkreisbürger haben die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 28 Euro.

Die Belehrung steht in folgenden 7 Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch

Bezahlung und Bescheinigung sofort erhalten

Um die Bescheinigung direkt zu erhalten, müssen Sie die Gebühr von 28 Euro online per Giropay, PayPal oder Kredit-/Debitkarte am Ende des Antrages bezahlen. Sie können die Bescheinigung nach der Bezahlung digital herunterladen und ausdrucken.

Belehrung vor Ort

Für Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben, oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bieten wir die Belehrung –nach vorheriger Anmeldung-  an beiden Dienststellen in Weilheim und Schongau in deutscher Sprache an.

Zweitschrift

Sie benötigen eine Zweitschrift Ihrer Bescheinigung? Bitte wenden Sie an uns, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt 6 (10?) Euro und kann vor Ort per Barzahlung oder EC-Karte beglichen werden.

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