Infektionsschutz Masern

Masernschutzgesetz

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBI. I S. 148) und seit dem 01.03.2020 gültig. Ziel des Gesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

(Rechtsgrundlage: IfSG §20 Abs. 8 ff.)

1. Welche Personen müssen einen Masernschutz vorweisen?

Personen die nach dem 31.12.1970 geboren sind und,

  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 1-3 IfSG) für überwiegend Minderjährige betreut werden und tätig sind – z. B. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen oder
  • die in einer Gesundheitseinrichtung (§ 23 Abs. 3, Satz 1 IfSG) tätig sind – z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste; oder
  • die gesetzlich untergebracht sind in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Abs. 1, Nr. 4), oder
  • die in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden und tätig sind, oder
  • andere Berufsgruppen, die in oben genannten Einrichtungen tätig sind (Verwaltung, Küche, Reinigung, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige), wenn diese regelmäßig (nicht nur einen Tag) und nicht nur zeitlich begrenzt (mind. 1 Woche lang) in der Einrichtung tätig sind


Nicht betroffen sind:

  • Bewohner und Betreuer von Wohngruppen
  • Vereine
  • Universitäten
  • Freizeiteinrichtungen ohne Ausbildungsgedanken
  • Patienten in Gesundheitseinrichtungen

2. Was gilt als Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetztes?

Als Nachweise im Original oder beglaubigter Kopie sind nach § 20 IfSG anzuerkennen:

Ab vollendeten zweiten Lebensjahr:

  • Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen
  • Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von 1 Masern-Schutzimpfung und ärztliches Zeugnis über durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer)
  • ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Angabe der begrenzten Dauer und Angabe zur medizinischen Kontraindikation) > Negativbeispiele siehe unten
  • Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
  • Bestätigung der prüfenden Behörde (Gesundheitsamt) darüber, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Für Kinder unter 2 Jahren gilt:

  • Kind hat erstes Lebensjahr noch nicht vollendet: kein Nachweis erforderlich
  • Kind hat erstes Lebensjahr vollendet: Nachweis über eine Impfung erforderlich, die zweite Impfung muss bei Vollendung des zweiten Lebensjahres nachgewiesen werden.

3. Wann muss der Nachweis erbracht werden?

  • Alle, die ab 01.3.2020 neu in den o. g. Einrichtungen aufgenommen werden sollen bzw. ihre Tätigkeit beginnen, müssen den Nachweis vor Aufnahme bzw. Beginn der Tätigkeit erbringen.
    Andernfalls darf die Betreuung in der Einrichtung nicht erfolgen oder der Beschäftigte die Tätigkeit nicht beginnen.
  • Bereits in den o. g. Einrichtungen Tätige und Betreute mussten den Nachweis bis zum 31.07.2022 erbringen.

4. Wer ist für die Überprüfung und Dokumentation des Masernschutzes verantwortlich?

Verantwortlich ist in jedem Fall die Leitung der Einrichtung. Der Einrichtungsleitung ist der Nachweis im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

5. Wann erfolgt eine Meldung der personenbezogenen Daten ans Gesundheitsamt durch die Leitung der Einrichtung gemäß §20 Abs. 9 ff. IfSG?

Wenn der Nachweis

  • nicht fristgemäß vorgelegt wird (auch bei Neuanmeldungen)
  • nicht eindeutig ist (z.B. Impfausweis in anderer Sprache, unklares Attest)
  • verdächtig ist (z.B. fehlende Angaben, fehlender Stempel)

Wichtiger Hinweis:
Nach einem erfolgten Einrichtungswechsel muss die neu besuchte Einrichtung den Nachweis prüfen und bei fehlendem oder nicht ausreichenden Nachweis erneut die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt melden.

6. Wie erfolgt die Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt?

  •  Ausschließlich über den bekannten Übermittlungsbogen/Dokumentationshilfe für Einrichtungen
  • Wird trotz der Benachrichtigungspflicht das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert, muss die Einrichtungsleitung mit einer Geldbuße rechnen.

Bitte beachten Sie:
Gemäß Datenschutzgrundverordnung dürfen Nachweise und Kopien nur an das
Gesundheitsamt gesendet werden, wenn die personenbezogenen Daten gleichzeitig über den Meldebogen gemeldet werden. Außerdem muss  - wenn Nachweis oder Kopien an das Gesundheitsamt gesendet werden - die schriftliche Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten der betroffenen Person im Original mitgesendet werden.

7. Was passiert nach der Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt?

  • Das Verfahren wird nach der Meldung ausnahmslos durch das Gesundheitsamt bearbeitet.
  • Ab dem Zeitpunkt der Meldung müssen alle Nachweise dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
  • Aufgrund der Meldung werden die betroffenen Personen/Sorgeberechtigten direkt durch das Gesundheitsamt kontaktiert und zur Vorlage der oben aufgeführten Nachweise beim Gesundheitsamt aufgefordert.
  • Die dem Gesundheitsamt vorgelegten Nachweise werden ärztlich geprüft.
  • Die betroffene Person/Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche Rückmeldung mit ggf. erneuter Aufforderung zur Vorlage weiterer Nachweise mit Fristsetzung.
  • Sofern dem Gesundheitsamt gültige Nachweise nach §20 Abs. 9 IfSG im laufenden Verfahren vorgelegt werden, erhalten die betroffenen Personen/Sorgeberechtigten ein formelles Bestätigungsschreiben des Gesundheitsamtes. Die meldende Einrichtung wird ebenfalls direkt vom Gesundheitsamt benachrichtigt.
  • Bei Rückfragen zu laufenden Prüfungen können Sie das Gesundheitsamt jederzeit kontaktieren.

Hinweis zu Originaldokumenten:
Wenn dem Gesundheitsamt Dokumente (z.B. Impfpass) im Original zugesendet werden, liegen diese Dokumente spätestens 7 Werktage nach Posteingang an der jeweiligen Dienststelle, an die sie eingesendet wurden, zur Abholung bereit.
Wir weisen darauf hin, dass Originaldokumente nur persönlich durch die betroffene Person/Sorgeberechtigten unter Vorlage eines Ausweisdokumentes oder ggf. mit Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden können. Ein postalischer Rückversand erfolgt nicht.

Hinweis für die meldende Einrichtung:
Solange die Prüfung des Nachweises durch das Gesundheitsamt nicht abgeschlossen ist, dürfen

  • Kinder, die bereits betreut wurden, weiter betreut werden.
  • Beschäftigte, die bereits tätig waren, weiter tätig sein.
  • Neuaufnahmen von Kindern in Einrichtungen gemäß §33 1-3 IfSG dürfen nur bei ausreichendem Nachweis erfolgen. Dies gilt ebenso für Beschäftigte, die die Tätigkeit neu aufnehmen.

8. Was passiert, wenn dem Gesundheitsamt nach Ablauf der letzten Frist kein anerkennungsfähiger (nach ärztlicher Prüfung) Nachweis nach §20 Abs. 9 IfSG vorliegt?

  • Es werden weitere Schritte wie unter anderem auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das Gesundheitsamt geprüft.
  • Die meldende Einrichtung erhält Rückmeldung dass kein Nachweis gem. §20 Abs. 9 IfSG vorliegt.
  • Bei fehlendem oder abgelehnten Nachweisen weisen wir noch einmal auf folgenden gesetzlichen Sachverhalt hin:
    „Personen, die nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nachweispflichtig sind und keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut, noch in Einrichtungen nach §§ 23 Abs. 3 Satz 1, 33 Nr. 1 bis 4, § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig werden (§ 20 Abs. 9 Satz 6, 7 IfSG). Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Ausnahme nach § 20 Abs. 9 Satz 8 (Lieferengpass des Impfstoffs), § 20 Abs. 9 Satz 9 (Person unterliegt der gesetzlichen Schulpflicht) oder nach § 20 Abs. 11 Satz 2 IfSG (Person unterliegt einer Unterbringungspflicht) besteht.“

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Für Schüler greift die Schulpflicht, Schüler dürfen und müssen die Schule weiterhin besuchen.
  • Für Kinder in Kindertagesstätten (z.B. Kindergarten, Hort, Nachmittagsbetreuung etc.) besteht dann ein Betreuungsverbot. Die Durchsetzung und Einhaltung des gesetzlich verankerten Betreuungsverbotes liegt in der Zuständigkeit der Einrichtung.

9. Zweifelhafte Atteste bzw. Nachweise oder sog. „Gefälligkeitsatteste“

  • Nach aktueller Rechtsprechung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen bei dem zuständigen Gesundheitsamt (vgl. u.a. VGH München vom 07.07.2021) müssen ärztliche Zeugnisse wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, diese auf Plausibilität hin zu überprüfen.
  • Eine Impfunfähigkeit auf Dauer oder unbegrenzt (z.B. Angaben wie dauerhaft oder ab sofort und zeitlich unbegrenzt) ist nicht gültig.
  • Die bloße Wiedergabe des allgemeinen Gesetzestextes ohne Angaben von Kontraindikationen, ohne nähere Angaben zu den Gründen oder Dauer der Impfunfähigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen nicht und somit sind diese Atteste nicht anerkennungsfähig.
  • Und hier drohen tatsächlich rechtliche Gefahren: das Ausstellen "unrichtiger Gesundheitszeugnisse" steht in Deutschland unter Strafe (StGB, § 278) und damit ist nach gängiger juristischer Meinung nicht nur das Aufführen falscher Gründe und Tatsachen, sondern auch das Ziehen falscher Schlussfolgerungen gemeint
    Wir haben unten ungültige Atteste bzw. ärztliche Zeugnisse als Beispiele beigefügt.

10. Grundsätze des Datenschutzes

Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung, wenn sie durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Für die Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten durch öffentliche Stellen regelt dies Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) im Speziellen.

Rechtsgrundlage für die Vorlage des Nachweises durch die betroffene Person gegenüber der Leitung einer Einrichtung ist § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 1 IfSG sowie § 20 Abs. 10 Satz 1 oder § 20 Abs. 11 Satz 1 IfSG; für die Vorlage durch die betroffene Person gegenüber dem Gesundheitsamt § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Angaben von der Leitung der jeweiligen Einrichtung an das Gesundheitsamt ist § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG, § 20 Abs. 9a Satz 2, § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie § 20 Abs. 11 Satz 2 IfSG. Wir bitten aus Datenschutzgründen um postalische Übermittlung.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Besonderen ist gem. Art. 9 Abs. 2 lit. h), i) DSGVO, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayDSG erlaubt, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge und aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes erforderlich ist.

Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist die im Masernschutzgesetz geregelte Nachweispflicht und die mit einer Pflichtverletzung einhergehenden Datenübermittlung notwendig, um einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektion zu erreichen.

Für Fragen und ein ärztliches Beratungsgespräch steht Ihnen das Gesundheitsamt zur Verfügung. Dieses ist erreichbar:

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Bayern und zur Meldung finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/.

Stand: Dezember 2023

 

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