Bürgerentscheid im Landkreis Weilheim-Schongau

Mit Beschluss des Kreistages vom 05.10.2022 wurde das vom Aktionsbündnis „Pro Krankenhaus Schongau“ eingereichte Bürgerbegehren zugelassen.

Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Landkreis) (LKr-BBS)

Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid "Pro Krankenhaus Schongau" am Sonntag, den 04.12.2022

Amtsblatt Nr. 39 mit den Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens und des Kreistagszum Bürgerentscheid am 04.12.2022

Am Sonntag, den 04.12.2022 findet daher ein Bürgerentscheid im Landkreis Weilheim-Schongau zu folgender Fragestellung statt:

„Sind Sie dafür, dass kein Zentralkrankenhaus gebaut wird, sondern dass die beiden Krankenhäuser in Schongau und Weilheim langfristig betrieben werden mit Gewährleistung einer Grund- und Regelversorgung mindestens der Stufe 1 sowie einer Notfallversorgung an 7 Tagen pro Woche und 24 Stunden am Tag, und dass am Standort Schongau die Geburtenstation weiterbetrieben wird?"

Die Stimmberechtigten erhalten von ihrer Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft bis spätestens Sonntag, den 13.11.2022 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) eine individuelle Benachrichtigung, aus der der jeweilige Stimmbezirk und Abstimmungsraum für eine Urnenabstimmung hervorgeht. Mit der Benachrichtigung erhalten die Stimmberechtigten außerdem einen Abstimmungsschein und Unterlagen für eine mögliche Briefabstimmung.

Neben dem Abstimmungsschein bestehen die Briefabstimmungsunterlagen aus

  • einem Stimmzettel,
  • einem Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
  • einem Merkblatt für die Briefabstimmung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung samt Abstimmungsschein und Unterlagen für eine mögliche Briefabstimmung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit der örtlich zuständigen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen. Es besteht die Möglichkeit, bis Freitag, den 18.11.2022 (16. Tag vor dem Abstimmungstag) schriftlich
oder zur Niederschrift bei der örtlich zuständigen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis zu erheben.
Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses findet nicht statt.

Sollten Stimmberechtigte von der Briefwahl keinen Gebrauch machen wollen, besteht die Möglichkeit am 04.12.2022 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr persönlich in den auf den Abstimmungsbenachrichtigen genannten Abstimmungsräumen das Stimmrecht auszuüben.

Hierzu benötigen Sie jedoch zwingend den Abstimmungsschein und Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Ihren Reisepass.

Außerdem sollten Sie Ihren Stimmzettel mitnehmen.

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