Einrichtungsbezogene Covid19-Impfpflicht ab 16. März 2022 in Kraft
Gestuftes Verfahren mit Beratungsangebot und Bedenkmöglichkeit einer Impfentscheidung
Im Landkreis Weilheim-Schongau wird wie in allen bayerischen Landkreisen ab dem 16. März 2022 ein gestuftes Verwaltungsverfahren eingeführt, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid19 umzusetzen. Betroffen sind davon unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime oder Ergotherapiepraxen (eine genaue Übersicht der Einrichtungen ist unter www.weilheim-schongau.de einzusehen). Diese Institutionen melden ab diesem Stichtag über den digitalen Meldeweg „BayImNa“ zunächst alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen Nachweis eines gültigen Genesenenstatus‘, Impfstatus oder ein ärztliches Attest, das eine medizinischen Kontraindikation belegt, vorgelegt haben.
Das Gesundheitsamt im Landratsamt Weilheim-Schongau bietet diesen Personen im nächsten Schritt die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und ihre Entscheidung, sich gegen Covid19 impfen zu lassen oder nicht, zu überdenken. Diese Frist beträgt circa vier Wochen. Auf das Beratungsangebot folgt in einem nächsten Schritt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Bleibt diese weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
In letzter Konsequenz kann bei einer Verweigerung ein Betretungsverbot bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Hierbei wird im Einzelfall auch die Einrichtung angehört, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können.
Die digitale Übermittlung der Daten über „BayImNa“ stellt eine rechts- und datenschutzsichere Lösung mit einem bayernweiten einheitlichen Meldeweg dar. Weiterführende Informationen zu den Inhalten der Meldung, den Voraussetzungen der Nutzung von „BayImNa“ etc. sind unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung/ oder auf der Website des Landratsamts unter www.weilheim-schongau.de nachzulesen.
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