Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen oder als Service-Personal von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz.
Die so genannte Hygienebelehrung kann ab sofort beim Weilheimer Gesundheitsamt auch online erworben werden. Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen.
Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit richtet sich das Angebot der (Online-)Belehrung an Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und/oder Arbeitsstelle im Landkreises Weilheim-Schongau.
Eine Online-Belehrung kostet – wie auch die weiterhin mögliche persönliche Belehrung mit Termin - 28 Euro.
„Unser Gesundheitsamt ist froh, die Hygienebelehrung ab sofort auf einer Internet-Plattform anbieten zu können. Damit werden wir in vollem Umfang dem Anspruch der sogenannten „Digitalen Transformation" gerecht und tragen auch der epidemischen Situation Rechnung", führt der Leiter des Gesundheitsamtes Weilheim-Schongau, Dr. Stefan Günther, aus.
Sollten Bürger und Bürgerinnen die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht im Onlineverfahren wünschen oder nicht über die entsprechende Technik verfügen, können sie die Belehrung auch weiterhin in den Räumen des Gesundheitsamtes Weilheim-Schongau absolvieren (Präsenzbelehrung).
Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU
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