Antrag der Fraktion ÖDP/Unabhängige zur „Anpassung der Regelungen zw. Krankenhaus GmbH und Landkreis“
Am Dienstag, 07.05.2024, ist im Büro der Landrätin Andrea Jochner-Weiß ein Antrag der Fraktion ÖDP/Unabhängige zur „Anpassung der Regelungen zw. Krankenhaus GmbH und Landkreis“ eingegangen. Die Heimatzeitung hat diesen Antrag im Rahmen seiner Berichterstattung am 08.05.2024 aufgegriffen. Darauf bezugnehmend weist das Landratsamt auf folgende Punkte hin:
Ein Interessenskonflikt zwischen den Funktionen der Landrätin in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat ist nicht gegeben, da die Landrätin in beiden Funktionen die Interessen des Landkreises wahrnimmt. Das liegt darin begründet, dass im Unternehmensinteresse die Interessen des Landkreises enthalten sind. Sprich: die Krankenhaus GmbH nimmt für den Landkreis nur die Aufgaben zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung wahr, die der Landkreis gesetzlich erfüllen muss. Der Landrätin ist es deshalb nicht möglich alleinbestimmt ohne vorherigen Gremiumsbeschluss Abteilungen aufzulösen oder zu schaffen. Genauso kann der Gesellschaftervertrag nur durch den Kreistag, aber nicht durch eine Einzelperson geändert werden. Grund dafür ist das geltende Kommunalrecht.
Der Kreistag beschließt jedes Jahr mit dem Haushalt die Gewährung von Finanzmitteln zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung und ermächtigt die Verwaltung zum Vollzug. Die Grundlage dafür ist aber nicht der Betrauungsakt, sondern der Beschluss des Kreistags über den Kreishaushalt, auf der Basis des Wirtschaftsplans der Krankenhaus GmbH und des Investitionsprogramms des Landkreises. Diese Unterlagen sind Teil des Kreishaushalts und stehen den Kreisrätinnen und Kreisräten im Rahmen der Haushaltsberatungen zur Verfügung. Mit dem jährlich stattfindenden Beschluss zur Freigabe der Fördermittel entscheidet der Kreistag über die Investitionen der Krankenhaus GmbH. Durch das Investitionsprogramm hat das Gremium damit schon immer Kenntnis über alle Einzelinvestitionen und entscheidet darüber. Der Betrauungsakt ist lediglich die europarechtliche Voraussetzung um Förderungen an Unternehmen der Daseinsvorsorge überhaupt gewähren zu können.
Die Zuständigkeit für Organisationsangelegenheiten, wie zum Beispiel die Zuordnung der Aufgabe des Beteiligungsmanagements, liegt ausschließlich bei der Landrätin. Die bestehende Regelung geht auf ihren Amtsvorgänger zurück. Natürlich steht es dem Aufsichtsrat frei, zusätzliche Personen zu den Sitzungen einzuladen.
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