Nachweis über die Immunität gegen COVID-19
Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind, müssen ab dem 15.03.2022 entweder geimpft oder genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sein.
Diese Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen, nach § 20a Infektionsschutzgesetzt (IfSG), tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis über die Immunität gegen COVID-19 vorzulegen.
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und entsprechende personenbezogene Daten zu übermitteln.
Dem Gesundheitsamt liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weiteren Vollzugshinweise und Informationen vor. Wir bitten daher um Verständnis, da unsererseits derzeit keine Angaben zum Ablauf der einrichtungsbezogenen Impflicht gemacht werden können.
Auf unserer Homepage (www.weilheim-schongau.de.) finden Sie künftig alle tagesaktuellen Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG.
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