Gesetzliche Pflicht zu Testangebot bzw. Kostenübernahme bei 3G am Arbeitsplatz
Seit November 2021 gilt gemäß § 28b IfSG die bundeseinheitliche Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Das bedeutet, dass für Arbeiter und Beschäftigte die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt. Wir haben hierzu berichtet.
Alle nicht geimpften und nicht genesenen Arbeitgeber und Beschäftigte haben somit bei Arbeitsantritt einen gültigen negativen Test vorzulegen oder einen innerhalb ihrer Organisationseinheit beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen.
Gemäß § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV kann eine geschulte Person im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes Mitarbeiter testen und in diesem Zusammenhang Testnachweise ausstellen.
Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.
Die Arbeitgeber müssen für die Erfüllung ihrer Angebotspflicht gemäß der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung eigene Testangebote unterbreiten und finanzieren. Ein Verweisen der Beschäftigten auf Bürgertests ist nicht erlaubt.
Dies ist zu unterscheiden von der Nachweispflicht der Beschäftigten gem. § 28 b Absatz 1 IfSG. Da die Beschäftigten selbst für die Gültigkeit ihres 3G-Nachweises Sorge tragen müssen, ist in Fällen, in denen Beschäftigte bei der Zugangskontrolle keinen gültigen Nachweis vorlegen können, ein Verweis auf die kostenlosen Bürgertestungen statthaft.
Das Gesundheitsamt bittet alle Arbeitgeber, Ihren Mitarbeitern Selbsttestungen am Arbeitsplatz unter Aufsicht anzubieten bzw. Dienstleister für die Testung der Beschäftigten zu beauftragen.
Kategorien: Landkreis