Ein Genesenenbescheid wird ausgestellt, wenn ein PCR-Testergebnis die Infektion bestätigt
Das Gesundheitsamt im Landratsamt Weilheim-Schongau erhält derzeit verstärkt Anfragen zur Ausstellung so genannter „Genesenenbescheid“ nach durchgemachter Coronainfektion. Der Leiter des Gesundheitsamts Dr. Stefan Günther stellt dazu nochmals klar, dass nach der geltenden Rechtslage ein Genesenenbescheid nur ausgestellt werden kann, wenn ein PCR-Testergebnis die Infektion bestätigt.
Ein Schnelltest genügt hierfür nicht. Allerdings besteht nach einem positiven Schnelltest ein Rechtsanspruch auf die zeitnahe Durchführung einer bestätigenden PCR-Testung. Diese kann beim niedergelassenen Arzt oder im Testzentrum des Landkreises am Weilheimer Trifthof durchgeführt werden und ist für den Patienten in diesem Fall kostenlos.
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